Hafen ist offiziell ab dem 11.4.2021 geöffnet
Lieber SVNOler ud Gäste, der Hafen ist fertig und offiziel ab dem 11.04.2021 wieder geöfnet. Bitte haltet euch an die aktuellen Corona Regeln https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html.
Bitte beachtet das aktuell für Gäste keine Übernachtung möglich ist (ausgenommen nachweisliche überführugen vom Winterlager zum Heimathafen) und das die Duschen zur Zeit nicht zu nutzen sind.
Sorry Thomas finde das Bild nicht mehr
Euch allen eine Gesunde und schöne Saison 2021
Gruß
Jens

Ansegeln ??? Ja aber etwas anders !
Liebe Segler im SVNO,
nun steht unser Flaggenmast schon eine ganze Weile nackt da und es fehlt ihm an seiner Zier durch Flaggen und Stander. Es wird also Zeit, dass wir ihn schmücken und die Flaggen und den Stander nach der langen Zeit im Wind lustig flattern lassen. Der Hafen hat sich in den letzten Tagen auch gefüllt und so werden wir am Donnerstag zu Himmelfahrt um 11.00 Uhr die Flaggen und den Stander vorheißen. Wer dabei sein möchtet beachtet bitte die Hygieneregeln und hält Abstand. Leider muss in diesem Jahr aufgrund der Corona Pandemie der obligatorische Imbiss ausfallen.
Es wäre schön, wenn wir um 12.00 Uhr die Boote entsprechend der von der Landesregierung für den Segelsport aufgestellten Regeln besetzen und auslaufen, um einen ersten Törn über die Neustädter Bucht zu machen.
Ich wünsche uns einen schönen Segeltag.
Thomas Dühring
PS.: Achtung, die Gemeinde Timmendorfer Strand möchte den Tagestourismus über die Feiertage einschränken und hat auf den öffentlichen kostenlosen Parkplätzen die Parkzeit auf max. 3 Stunden begrenzt. Wir bemühen uns vom Vorstand um eine Ausnahmeregelung für Segler.
Neue Corona Landesverordnung
Liebe Mitglieder und Gäste anbei die neue Corona Landesverordnung die für die Nutzung des SVNO Hafens und seiner Anlagen verbindlich sind.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am Abend des 16. Mai 2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 18. Mai 2020 bis zum Sonntag, dem 7. Juni 2020.
Während sich laut Landesregierung die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen. Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben der Beachtung der klaren Beschränkungen und Auflagen ist bei der Umsetzung in erheblichem Maße Eigenverantwortung gefragt.
Dies betrifft auch die neuen Regelungen für den Sport:
Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Duschen und Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter Bedingungen wieder Sport im Innenbereich. Dies gilt auch für Fitnessstudios. Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.
Hier die den Sport betreffenden Regelungen im Originalwortlaut (§ 11):
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet. Das für Sport zuständige Ministerium kann auf Antrag den Spielbetrieb oder Wettkämpfe für andere Sportarten zulassen, soweit der Veranstalter die Einhaltung eines vergleichbaren Hygienekonzepts gewährleistet und insbesondere Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.
Die Gesamtverordnung des Landes Schleswig-Holstein finden Sie unter folgendem Link:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200518_Landesverordnung_Corona.html
Hier finden Sie auch die aktuellen FAQs der Landesregierung zur neuen Verordnung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter:
www.lsv-sh.de
Beigefügt erhalten Sie zudem die Pressemitteilung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein vom heutigen Tage.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jakob Tiessen
Präsident des Landessportverbandes
Schleswig-Holstein
Winterbeker Weg 49
24114 Kiel